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   ArbG Mainz, 30.04.2009 - 8 BV 44/08   

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ArbG Mainz, 30.04.2009 - 8 BV 44/08 (https://dejure.org/2009,38497)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 (https://dejure.org/2009,38497)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 30. April 2009 - 8 BV 44/08 (https://dejure.org/2009,38497)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2009 - 3 TaBV 32/09

    Konzernbetriebsratsfähiger Konzern - Landesverband des Roten Kreuzes als

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Antragsteller) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.04.2009 - Az: 8 BV 44/08 - wird zurückgewiesen.

    Soweit es um entsprechende Errichtungsbeschlüsse geht, hat er dem Arbeitsgericht im Anhörungstermin vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - einen Ordner überreicht (= Sitzungsniederschrift S. 9 = Bl. 589 d.A.).

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - (dort S. 6 ff. unter Ziffer I. = Bl. 597 ff. d.A.); soweit dort (Beschluss S. 6 - unten - = Bl. 597 d.A.) die Zahl 31 genannt wird, wird allerdings auf die S. 8 - oben - der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 - 3 TaBV 32/09 - = Bl. 841 d.A. verwiesen (- 10 D.-Kreisverbände sind am vorliegenden Beschlussverfahren beteiligt, - daneben gibt es weitere 21 D.-Kreisverbände; die Gesamtzahl der D.-Kreisverbände im Bereich des Bet. zu 2 beträgt: [10 plus 21 =] 31).

    Gegen den ihm am 02.06.2009 zugestellten Beschluss vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - hat der Antragsteller am 01.07.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 31.07.2009 mit dem Schriftsatz vom 31.07.2009 begründet.

    auf seine Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - abzuändern und.

    die Beschwerde des Antragstellers und Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.04.2009 - 8 BV 44/08 - zurückzuweisen.

    Der Antragsteller hat ausweislich des Beschlusses vom 6.8.2008 (Bl 61 d.A.) die Anwaltskanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten mandatiert (s. dazu auch S. 9 - Mitte - des Beschlusses vom 30.4.2009 - 8 BV 44/08 - = Bl. 600 d.A.).

    Schließlich liegt nach der im unstreitigen, tatbestandlichen Teil des Beschlusses vom 30.4.2009 - 8 BV 44/08 - (dort S. 9 - Mitte - = Bl. 600 d.A.) getroffenen Feststellung des Arbeitsgerichts der notwendige Einleitungsbeschluss vor.

    Ergänzend wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. im erstinstanzlichen Beschluss vom 30.4.2009 - 8 BV 44/08 - (dort S. 19 bis 21), die sich die Berufungskammer zu eigen macht, verwiesen.

    Ergänzend wird in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. im erstinstanzlichen Beschluss vom 30.4.2009 - 8 BV 44/08 - (dort S. 21 bis 26), die sich die Berufungskammer (ebenfalls) zu eigen macht, verwiesen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2015 - 5 TaBV 19/14

    Rechtsanwaltskosten eines Scheinkonzernbetriebsrats

    Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 30.04.2009 (8 BV 44/08) die Anträge zurückgewiesen.

    Entgegen der Ansicht des Landesverbands ist für seine Kostenfreistellungspflicht unerheblich, dass der Schein-Konzernbetriebsrat trotz seines Unterliegens vor dem Arbeitsgericht (30.04.2009 - 8 BV 44/08) und vor dem LAG Rheinland-Pfalz (15.12.2009 - 3 TaBV 32/09) seine Arbeit ungerührt fortgesetzt und durch die Beauftragung des Antragstellers mit seiner Beratung am 06.05.2010 auch noch weitere Kosten verursacht hat.

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